Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für gewerbliche Kunden

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen STAINER und dem Käufer. Entgegenstehende oder abweichenden Geschäftsbedingungen der Käufer werden nicht anerkannt, sofern STAINER diesen im Einzelfall nicht vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mit jeder vorbehaltlosen Bestellung, Anfrage etc. anerkennt der Käufer, dass ausschließlich die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sind.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

Alle Angebote, auch Preislisten und Kostenvoranschläge, gelten als freibleibend. Die Auftragsbestätigung gilt als akzeptiert, wenn diese nicht innerhalb angegebener Frist, welche auf der Auftragsbestätigung vermerkt ist, vom Käufer geändert werden soll. Bei Abänderungswünschen des Käufers, müssen diese schriftlich innerhalb angegebener Frist an STAINER übermittelt werden. STAINER ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers anzunehmen. Angebotsabbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind stets unverbindlich und müssen von STAINER bestätigt werden, wenn sie vom Käufer als verbindlich gewünscht werden.

3. Preise

Die angegebenen Preise gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ab Sitz unserer vertragschließenden Niederlassung oder, nach unserer Wahl, ab jeweiligem Lieferwerk und verstehen sich –exklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Versicherungen, Steuern und Nebengebühren. Bei Preisänderungen der Vorlieferanten ist STAINER berechtigt, nach vorheriger Bekanntgabe unsererseits die vereinbarten Preise abzuändern.

4. Lieferfristen, Teillieferung und Verpackung

(1) Eine Lieferzeit von zwei Wochen vor oder nach der angegebenen Lieferzeit ist zulässig bzw. gilt noch als rechtzeitig geliefert.

(2) Schriftlich bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen und sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, vorbehaltlich vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfrist und –termine bereits dann eingehalten, wenn die Waren innerhalb der Lieferfrist oder am Liefertermin das Werk verlassen.

(3) Bei Lieferverzug oder von STAINER zu vertretender Nichtlieferung hat der Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er STAINER zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktritt. Schadenersatzansprüche aus der Überschreitung der Lieferfrist oder bei Lieferverzug sind jedenfalls ausgeschlossen.

(4) STAINER ist zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- oder Mindermengenlieferungen aus technischen Gründen sind bis zu 10% gestattet und werden anteilig zum vereinbarten Preis verrechnet. Für zeitgerechte / artgerechte Lieferung seitens der Spedition haftet STAINER nicht. Dies gilt auch für höhere Gewalt.

(5) Sämtliche gelieferten Verpackungen aller Tarifkategorien sind bis auf Widerruf zur Gänze über die ARA Lizenznummer 9553 entpflichtet und werden nicht zurückgenommen. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial ist Angelegenheit des Käufers.

5. Versand und Gefahrenübergang

(1) Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers. Die Art des Versandweges sowie des Transportmittels bleibt STAINER überlassen. STAINER versendet die Waren gemäß Incoterms 2020. Jene angegebenen Lieferklauseln werden auf der Auftragsbestätigung vermerkt und gelten in der Vertragsabwicklung gegenüber dem Käufers als stimmig. Wird vom Käufer eine besondere Verpackungsart, ein besonderer Versandweg oder Transportmittel oder eine Versicherung gegen Schäden aller Art gewünscht, so ist dies im Zuge der Bestellung gesondert schriftlich bekannt zu geben und trägt die daraus resultierenden Mehrkosten jedenfalls der Käufer.

(2) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Ware bei STAINER oder des Lieferwerks geht die Preisgefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn STAINER den Transport die Aufstellung oder Montage am Bestimmungsort übernommen hat.

(3) Verzögert sich die Abholung infolge von nicht von STAINER zu vertretenden Umständen, so geht die Preisgefahr spätestens am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(4) Wünscht der Käufer eine spätere Lieferung als ursprünglich vereinbart, haftet STAINER ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang und fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Ware.

(5) Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände (zB Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Umweltkatastrophe etc) ist STAINER bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und Termine verlängern sich entsprechend. Weiters behält sich STAINER das Recht vor, noch offene Lieferzusagen zu stornieren.

Gleiches gilt, solange Vor- und Zulieferanten von STAINER aus den oben genannten Umständen an der Leistungserbringung verhindert sind, wobei diesfalls die Wiederaufnahme deren Geschäftsbetriebs ausschlaggebend ist.

6. Montage

Sämtliche Warenlieferungen gelten als ohne Montage bestellt. Wird vom Käufer eine Aufstellung, Montage oder eine genaue Einstellung gewünscht, so ist dies im Zuge der Bestellung gesondert schriftlich bekannt zu geben und trägt die daraus resultierenden Mehrkosten der Käufer. STAINER übernimmt keine Arbeiten, die über ihren Gewerbeberechtigungsumfang hinausgehen. Elektrische Anschlüsse, bauliche Veränderungen sowie sonstige dahingehende Maßnahmen, die mit der Aufstellung in Verbindung stehen, hat daher der Käufer zu schaffen. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt in Ermangelung einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nach Regiestunden. Am Aufstellungsort ist Montagefreiheit zu gewährleisten.

7. Annahmeverzug

(1) Übernimmt der Käufer die Ware bei Anlieferung nicht oder kann bei Postversand die Ware dem Käufer nicht zugestellt werden, ist STAINER berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und nach eigener Wahl Schadenersatz statt Erfüllung in Höhe von 20% des Bruttobestellpreises zu verlangen.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes insbesondere auch durch entstandene Lagerkosten sowie Mindererlöse bei Weiterveräußerung bleiben vorbehalten.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen und nach Korrektheit zu prüfen. Im Annahmeverzug trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und für die fahrlässige Beschädigung der Ware durch STAINER oder Dritte. STAINER ist berechtigt, die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten des Käufers selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot

(1) Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind die Rechnungen binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. Bereitstellung des Liefergegenstandes netto zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieses Tages tritt Zahlungsverzug ein.

(2) Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Zahlungseinganges bei STAINER bzw. der Gutschrift auf dem Konto von STAINER. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskontspesen und alle sonstigen mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks entstehenden Kosten trägt der Käufer.

(3) Zahlungen sind unmittelbar an STAINER oder an Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht für STAINER zu leisten.

(4) Eingehende Zahlungen können von STAINER bei keiner abweichenden Angabe des Käufers auf die jeweils älteste Schuld nebst Zinsen und Kosten angerechnet werden. Eine Skontonachforderung behält sich STAINER jederzeit vor.

(5) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist STAINER berechtigt Verzugszinsen in Höhe der üblichen Schuldzinsen bei Banken zu verlangen. Weiters ist STAINER berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu verlangen.

(6) Werden die vorgenannten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden alle offenen Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.

(7) Der Käufer kann mit eigenen Forderungen nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht und von STAINER anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

(8) Tritt beim Käufer eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird STAINER erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Käufer derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers gefährdet war, so kann STAINER seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Käufer gilt u.a. durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

9. Gewährleistung und Haftung:

(1) Bei Verbrauchergeschäften iSd §1 KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei allen übrigen Geschäften die nachstehenden besonderen Bedingungen.

(2) Die Ware bzw. das Werk ist unmittelbar nach Ablieferung bzw. Übergabe vom Käufer zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt.

Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Ablieferung bzw. Übergabe und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des §924 ABGB der Käufer zu beweisen.

(4) Es bleibt STAINER, überlassen Gew.hrleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung zu erfüllen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und oder Schadenersatzansprüchen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf oder sonstiger Weitergabe der Waren durch den Käufer entfallen STAINER gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung; das Regressrecht gem. §933b ABGB ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung.

(5) Sonderbestimmungen für die Lieferung von Siebdruckrahmen, Ski- u. Snowboardfolien, sonstigen Folien, Holz, Papieren oder Platten die zur Weiterverarbeitung verwendet werden:

(a) Die Druckmotive werden im Vorfeld vom Käufer auf Richtigkeit, Größe und Stand geprüft und schriftlich freigegeben. Der Käufer hat auch die Vertragsgemäßheit der übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen und schriftlich freizugeben. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Erteilung der schriftlichen Freigabe auf den Käufer über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

(b) STAINER übernimmt keinerlei Haftung für die Tauglichkeit von vom Käufer beigestellten Materialien. STAINER hat den Käufer nur im Falle einer offensichtlichen Untauglichkeit der beigestellten Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

(c) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt – bedingt durch das unterschiedliche Fertigungsverfahren und das verwendete (bereitgestellte) Material Farbabweichungen im Vergleich zu Vor- und Zwischenerzeugnisse aufweisen kann. Farbliche Abweichungen stellen daher keinen Mangel dar.

(d) Bei der Lieferung von Siebdruckrahmen, Folien für die Glasverarbeitung, Ski- u. Snowboardfolien oder sonstigen Folien, Holz, Papieren und Platten oder damit zusammenhängenden Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitungen haftet STAINER nicht für Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Produktes bzw. Materials, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Auch ist die Haftung für Mangelfolgeschäden (wie eine Beeinträchtigung des beigestelltem Materials, Ausfallzeiten, etc.) oder auch allfällige Pönalen ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(e) Eine Haftung für mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse ist jedenfalls ausgeschlossen.

(6) STAINER haftet für Schäden nur, sofern die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung nachgewiesen werden können im Rahmen des gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangener Gewinn oder positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen.

(7) Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatz sind auf das eigene Werk beschränkt und der Höhe nach mit der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

(8) Papier und Holz ist ein Naturstoff. Es sind daher die naturgegebenen, biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften bei Kauf und Verwendung zu berücksichtigen.

(9) Kein Reklamationsgrund sind Druckfehler, die bei einer Betrachtungsweite von ca. unter drei Meter (Fassaden und Außenanwendungen von unter zehn Meter) als störend empfunden werden.

(10) Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach dem Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware bei sonstigem Anspruch schriftlich gerügt werden.

(11) Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate. Die Vermutungsfrist gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Käufer zu beweisen. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB verjährt zwei Jahre nach der Leistungserbringung durch STAINER.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren Eigentum von STAINER.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialen erwirbt STAINER Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Soweit dieser Anteil nicht feststellbar ist, nach Maßgabe des Bruttoauftragswertes, jedenfalls aber in Höhe von 30% des Wertes des entstandenen Gesamterzeugnisses.

(3) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen STAINER Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Gänze – oder im Falle der Verarbeitung in Höhe des Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung an STAINER ab. Der Käufer hat auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen an STAINER auszuhändigen, die zum Einzug nötig sind.

(4) Bei Zahlungsverzug, Eintritt einer vorzeitigen Fälligkeit oder im Falle der Eröffnung des Ausgleichsoder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist STAINER berechtigt, den Eigentumsvorbehalt an der gesamten gelieferten Ware geltend zu machen und ist der Käufer diesfalls verpflichtet, die Waren unverzüglich an STAINER herauszugeben und auf seine Kosten an STAINER zurückzustellen.

(5) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen des Eigentums durch Dritte muss der Käufer STAINER stets unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist zudem verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch die Kosten von Interventionsprozessen, Sicherstellungen etc. zu tragen.

11. Newsletter, Datenschutz und Referenzen

(1) Wenn der Kunde beim Bestellvorgang oder an anderer Stelle das Häkchen für den Erhalt von Werbe- E-Mail, insbesondere Newsletter, als Zustimmung gesetzt hat, erhält dieser Nachrichten unseres Unternehmens über Produkte, Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen. Diese Einwilligung kann jederzeit und auch in jedem Newsletter widerrufen werden.

(2) Der Käufer erklärt sich weiters mit der Verwendung von Bildern hergestellter Werke als Referenz in Prospekten, Projektbeschreibungen oder auf der Website von STAINER oder einem damit verbundenen Unternehmen etc. einverstanden.

12. Vervielfältigungsrechte, Zeichnungen, Druckdaten, Muster, Bilder, Fotos und Schutzrechte Dritter

(1) Pläne, Skizzen, Muster, sonstige technische Unterlagen, etc. bleiben ausschließliches geistiges Eigentum von STAINER. Der Nachbau oder die Vervielfältigung von gelieferten Waren oder die Überlassung zu diesem Zwecke an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von STAINER nicht gestattet.

(2) Der Käufer haftet STAINER zudem dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der vom Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Druckdaten, Muster, Bilder, Fotos etc. nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Mit der Übermittlung dieser Zeichnungen, Druckdaten, Muster, Bilder, Fotos etc. erklärt der Käufer unwiderruflich, dass ihm sämtliche immaterialgüterrechtlichen, insbes. urheberrechtlichen und sonstigen Verwertungsrechten zustehen und wird er für den Fall einer Inanspruchnahme aus solchen Rechtsverletzungen durch Dritte STAINER vollumfänglich schad- und klaglos halten.

(3) Die vom Käufer zur Verfügung gestellten Daten, müssen von STAINER nicht automatisch archiviert werden. Es sei denn, der Käufer wünscht dies ausdrücklich. In diesem Fall behält sich STAINER vor, eine Archivierungsgebühr zu verrechnen.

13. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht für den Sitz der Firma Stainer, sohin derzeit das Bezirksgericht Zell am See bzw. das Landesgericht Salzburg vereinbart. Dies sofern der Käufer nicht Verbraucher iSd §1 KSchG ist.

(2) Der vorliegende Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 01.10.2024